Nicht nur der Mensch, auch ein Tier kann erheblichen Personen- oder Sachschaden verursachen. Für diese Schäden kann dann ein Tierhalter oder ein Tieraufseher zur Verantwortung gezogen werden und dann empfielt es sich eine Hundehaftpflichtversicherung zu besitzen. Sollte ein Schaden vorliegen, müssen einige Punkte geklärt werden…
….zum Beispiel wer Schuld an der Verursachung hat…
a)
Voraussetzung ist zunächst eine Schadensverursachung durch ein Tier; damit sind alle Tiere gemeint, gleichgültig, ob gezähmt, wild, bösartig, gefährlich usw.
b)
Durch ein Tier muss ein Personen- oder Sachschaden herbeigeführt worden sein, d.h. es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem ….
durch ein der tierischen Natur entsprechendes und unberechenbares/willkürliches Verhalten des Tieres bestehen (eine sog. Tiergefahr). Beispiele für diese Verhaltensweisen sind: Scheuen, Durchgehen, Ausschlagen und Beißen von Pferden, Ausbrechen von Vieh aus der Weide, Anspringen und Beißen von Hunden etc. Keine Tiergefahr hat sich aber verwirklicht, wenn der Tierkörper sich nur passiv verhält. Beispiel: Ein Gaststolpert über einen am Boden liegenden Wachhund des Gastwirts und verletzt sich dabei nicht unerheblich. Ein Tierschaden liegt auch dann nicht vor, wenn das Tier einen Schaden anrichtet, indem es dem Willen und der Leitung eines Menschen gehorcht. Beispiel: Ein Hund apportiert einen von Kindern über die Straße geworfenen Ball und verursacht einen Verkehrsunfall.
c)
Eine Tierhaltereigenschaft muss tatbestandsmäßig erfüllt sein. Somit ist ein Tierhalter definiert, der im eigenen Interesse durch Gewährung von Obdach und Unterhalt die Sorge für ein Tier übernommen hat und zwar nicht bloß zu einem ganz vorübergehenden Zweck, sondern auf einen Zeitraum von einer gewissen Dauer. Wer also ein Bestimmungsrecht über das Tier hat und den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt, kann sich als ein Tierhalter definieren. Auf die Eigentums- oder Eigenbesitzerverhältnisse allein kommt es nicht an, sondern ausschließlich auf die Interessenszurechnung (Das Verhalten des Tierhalters zum Tier ist rein tatsächlicher Art, nicht rechtlicher Art). Die Tiereigenschaft wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein dritter vorübergehend berechtigt/unberechtigt die unmittelbare Verfügungsgewalt über das Tier ausübt. Eine Tierhaltereigenschaft geht also grundsätzlich nicht dadurch verloren, dass z.B. jemand sein Reitpferd an einen Dritten vermietet oder es ihm unentgeltlich/aus Gefälligkeit überlässt.
d)
Ein Entlastungsbeweis ist bei Vorliegen der Gefährdungshaftung nicht möglich, aber denkbar ist manchmal ein Mitverschulden des Geschädigten (z.B. Reizen, Quälen, das Erwecken von Wut eines Tieres, trotz Warnung vor einem „bissigen Hund“).
e)
Ein Entlastungsbeweis kann angeführt werden, wenn dieser Schaden durch ein sog. Haus(Nutz)tier verursacht wird. Die Kriterien hierfür ergeben sich aus dem Gesetz und aus der Verkehrsanschauung. Haustiere sind „zahme Tiere“, die von den Menschen zu seinem Nutzen gezogen und gehalten werden (Bsp.: Pferd, Esel, Rind, Schwein, Ziege, Schaf, Hund, Katze, zahme Kaninchen usw.). Sie können unter dem Gesichtspunkt b) behandelt werden. Dagegen sind „gezähmte Tiere“ und wilde Tiere (Bsp.: Schlangen, Affen, Raubkatzen, Alligatoren …) unter dem Punkt a) zu betrachten. Diese zahmen Tiere müssen aber zur Abgrenzung nach Punkt a) zusätzlich nach dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sein. Sonst bleibt es bei Punkt a).
Beispiele:
- Berufstiere: Jagdhund des Försters, Polizeihund, Wachhund
- Der Erwerbstätigkeit dienend: Schlachtvieh, Zuchttiere, Suchhunde der Polizei, das vom Händler zur Weiterveräußerung angeschaffte Tier
- Dem Unterhalt zu dienen bestimmt: Milchkuh, Blindenhund
Da der Hund das beliebteste Tier des Menschen ist, hier ein paar notwendige Einstufungen:
Schoßhund: Hier gilt Punkt a), da es sich um ein sog. Luxustier handelt: Gefährdungshaftung
Wachhund: Beschützer des Privatbereiches, hier gilt Punkt a): Gefährdungshaftung; zum Schutz des gewerblichen Risikos steuerloch abgesetzt etc.. Hier gilt Punkt b)
Eine Katze fällt in den Bereich des Punktes b), wenn sie nur deshalb angeschafft wurde, um in einer Lagerhallte für Nahrungsmittel nach Mäusen und Ratten zu jagen.
An dem Entlastungsbeweis werden von der Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen gestellt; es kommt im Einzelnen auf die konkreten Umstände und Größe der zu beherrschenden Gefahr an.
- Ist für eine Beaufsichtigung des Tieres ein Tierhüter bestellt, so genügt es für einen Entlastungsbeweis des Tierhalters nicht, dass er bei der Auswahl des Tierhüters die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Er muss zudem dem Hüter bestimmte Anweisungen erteilen und deren Einhaltung überwachen.
- Zur Beaufsichtigung des Tieres gehören u.a. auch dessen gehörige Verwahrung.
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Bildquelle: Bernd Kasper / pixelio.de